Während einer Dienstfreistellung ist dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 1155 ABGB). Erzielt der freigestellte Arbeitnehmer in einem anderen Arbeitsverhältnis ein Arbeitsentgelt, so ist dieser Verdienst beim fortgezahlten Arbeitsentgelt anzurechnen (§ 1155 Abs 1 ABGB). Der vereinbarte Ausschluss der Anrechnung stellt den Arbeitnehmer besser und ist daher zulässig. Für die Annahme einer schlüssigen Vereinbarung zur Beschränkung der Anrechnung gelten strenge Voraussetzungen (nach § 863 ABGB). Fehlt eine Vereinbarung, so ist die Anrechnungsregelung auch dann anzuwenden, wenn die Dienstfreistellung grundlos ist (OGH 27. 9. 2023, 9 ObA 52/23x).

