Holt ein Dienstgeber die bis dahin unterlassene Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung nach, nachdem er bereits wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung (vor Arbeitsantritt) bestraft wurde, so ist er nicht nochmals wegen Falschmeldung zu bestrafen, wenn die Anmeldung nicht zum Tag des Arbeitsantritts, sondern erst zum Tag der Betretung erstattet wird (VwGH 6. 9. 2023, Ro 2021/08/0016).

