Wird die Betriebsstätte aufgrund einer Verordnung zur Pandemie geschlossen, so haben die Arbeitnehmer, die während des Zeitraums der Schließung arbeitsbereit sind, einen Anspruch auf die Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts (§ 1155 ABGB). Für diesen Entgeltanspruch ist allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers lagen, daran gehindert wurde. Die COVID-19-Pandemie war keine allgemeine Kalamität, die den Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB beseitigt (OGH 27. 9. 2023, 9 ObA 133/22g).

