Eine geringfügige Beschäftigung während der Bildungskarenz steht dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Durch Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wird die Bildungskarenz jedoch beendet, sodass kein Weiterbildungsgeld mehr gebührt (VwGH 6. 9. 2023, Ra 2022/08/0010).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

