Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld setzt eine Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung voraus, in der auch der Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit festgelegt sein muss. Dadurch, dass dieser geplante Antrittstermin wegen neuerlicher Erkrankung des Arbeitnehmers nicht eingehalten werden kann, geht der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aber nicht unter (OGH 28. 8. 2023, 10 ObS 73/23t).

