Wird dem wesentlich (mehr als 25 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer von der Kapitalgesellschaft ein Firmen-Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt, ist ein Sachbezug nach den Bestimmungen der Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern anzusetzen, selbst wenn ein Privatanteil an die Gesellschaft entrichtet wird, aber es über die durchgeführten Privatfahrten keine Nachweise gibt (VwGH 31. 8. 2023, Ra 2023/15/0071).

