Die Höhe der Abfertigung alt nach § 84 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) richtet sich nach den geleisteten Dienstjahren. Dazu zählen auch Dienstzeiten bei anderen inländischen Gebietskörperschaften. Unerwähnt lässt das Gesetz Dienstzeiten bei innereuropäischen Gebietskörperschaften. In seinem Urteil 8 ObA 21/24g vom 26. 8. 2024 stellte der OGH fest, dass Dienstzeiten, die ein Dienstnehmer bei Gebietskörperschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten geleistet hat, ebenso wie Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften für den Abfertigungsanspruch nach dem VBG relevant sind. Die Nichtanrechnung dieser Dienstzeiten würde einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen und wäre unionsrechtswidrig. Beleuchtet wird in diesem Beitrag auch, inwieweit diese Entscheidung für Arbeitsverhältnisse außerhalb des VBG relevant sein kann.

