Die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer, die nur von ihm gewünschten Sonderausstattungen des Dienst-PKW finanziert und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Rückzahlung erhält, ist nicht jedenfalls sittenwidrig. Ist die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer „mitverursacht“, so ist die vereinbarte Verweigerung der Rückzahlung für Sonderausstattungen, die dem Arbeitgeber keinen Mehrwert bringen, zulässig. Dies auch dann, wenn die Nutzung des PKW aufgrund eines vom Kläger verursachten Unfalls nur kurz gedauert hat und der Arbeitnehmer von einer dauerhaften Nutzung ausgegangen ist (OGH 24. 1. 2024, 9 ObA 106/23p).

