Der VwGH hat zu Ra 2023/11/0167, 28. 8. 2024, festgehalten, dass die Beauftragung einer Steuerberatungskanzlei für sich allein genommen noch kein tauglicher Umstand ist, um sich im Verwaltungsstrafverfahren von der treffenden Verantwortung zu befreien. Vielmehr hat das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß § 9 VStG im Verwaltungsstrafverfahren darzulegen, dass eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person eingerichtet wurde. Es ist durch ein geeignetes internes Kontrollsystem sicherzustellen, dass etwaige Verwaltungsübertretungen verhindert werden bzw im Einzelfall darzulegen, warum es trotz dieses geeigneten Kontrollsystems dennoch zu einer Unterentlohnung gekommen ist

