vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Betriebsübergang und Wiedereinstellungszusage

RechtsprechungSteuerrechtThomas RauchPV-Info 2024, 23 - 25 Heft 11 v. 10.11.2024

Wird ein Golfplatz von einem neuen Pächter betrieben, so muss dieser die Arbeitsverhältnisse des bisherigen Pächters wegen eines Betriebsübergangs nach § 3 Abs 1 AVRAG übernehmen. Erklärt ein Arbeitnehmer noch vor dem Betriebsübergang eine Wiedereinstellungszusage nicht annehmen zu wollen, so wird sein Abfertigungsanspruch fällig und geht das (beendete) Arbeitsverhältnis auf den Betriebsübernehmer nicht über. Der Übergeber und der Übernehmer haften aber solidarisch für Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind. Dies kann sich auch auf Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen beziehen, die im Zeitpunkt des Übergangs bereits beendet waren. Die Haftung ist aber mit dem Wert des übernommenen Vermögens beschränkt (§ 1409 ABGB) und besteht daher nicht bei einem Betriebsübergang durch Wechsel des Pächters (OGH 25. 4. 2024, 8 ObA 87/23m).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!