Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Krankenstands einvernehmlich aufgelöst, so bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist und dem Erreichen des Kündigungstermins endet (§ 5 EFZG, § 9 AngG). Falls der laufende Krankenstand in ein neues nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstehendes (fiktives) Arbeitsjahr hineinreicht, so entsteht mit Beginn des neuen (fiktiven) Arbeitsjahres kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Besteht aber noch ein offener (restlicher) Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Ende des alten Arbeitsjahres, so steht dieser zu. Der Beginn des neuen (fiktiven) Arbeitsjahres bewirkt nicht das Erlöschen des laufenden Entgeltfortzahlungsanspruchs bzw des nicht ausgeschöpften Krankenentgelts aus dem alten Arbeitsjahr (OGH 23. 7. 2024, 9 ObA 54/24t).

