Tritt ein Arbeitnehmer berechtigterweise vorzeitig aus (im Anlassfall aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers), ist für die Berechnung der Kündigungsentschädigung nicht die am Austrittstag geltende Kündigungsfrist von Bedeutung, sondern jene, die am letztmöglichen Datum des Kündigungsausspruchs gelten würde (OGH 26. 4. 2024, 8 ObS 5/23b).