In seiner Entscheidung vom 27. 6. 2024 (EuGH 27. 6. 2024, Haus Jacobus, C-284/23 ) urteilte der EuGH, dass Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung für schwangere Dienstnehmerinnen aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes nicht zu kurz bemessen sein dürfen, da andernfalls die Schutzregelungen für Schwangere aus der Richtlinie 92/85/EWG nicht hinreichend zur Geltung kommen. Eine Frist von zwei Wochen für einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage durch eine schwangere Dienstnehmerin sei in Anbetracht der besonderen Situation, in der sich die Dienstnehmerin zu Beginn der Schwangerschaft befindet, zu kurz. Dem Urteil liegen Regelungen aus dem deutschen Recht zugrunde, die der EuGH für unionsrechtswidrig erklärte. Insbesondere dürfe die Frist für eine Dienstnehmerin, die erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist von ihrer Schwangerschaft erfährt, nicht kürzer sein, als wenn sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte.