Erhält ein Arbeitnehmer von demselben Arbeitgeber sonstige Bezüge, die (teilweise) der Besteuerung in Österreich unterliegen, sind für die Ermittlung des Jahressechstels zur Besteuerung dieser sonstigen Bezüge auch die laufenden Bezüge, die nicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, einzubeziehen (VwGH vom 20. 6. 2024, Ra 2023/13/0167).