Nach der Judikatur des VwGH ist es nicht ausgeschlossen, dass dieselbe Person gegenüber einer GmbH gleichzeitig in einem Dienstverhältnis und in einem Verhältnis als selbständig Tätiger stehen kann. Dies erfordert aber eine klare Unterscheidbarkeit der erbrachten Leistungen. Die als Selbständiger erbrachten Leistungen müssen zudem deutlich als solche erkennbar sein. Im Erkenntnis vom 28. 7. 2023, RV/2101138/2017, zeigte das BFG Kriterien einer wenig überzeugenden Trennbarkeit.

