Eine gesundheitsbedingte Dienstverhinderung fängt grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Es kommt also auf das objektive Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit an. Stimmt der Arbeitnehmer der vom Arbeitgeber vorgeschlagenen einvernehmlichen Auflösung zu und kann für diesen Zeitpunkt nicht vom Gericht festgestellt werden, dass sich der klagende Arbeitnehmer schlecht oder krank fühlte, so ist davon auszugehen, dass der für den Auflösungstag bestätigte Krankenstand (der auf einem Arztbesuch nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung beruht) erst nach der Absprache mit dem Arbeitgeber zum Ende des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist und daher der Arbeitgeber keine Fortzahlung des Krankenentgelts nach der Beendigung des Dienstverhältnisses gewähren muss (OGH 24. 5. 2023, 8 ObA 4/23f).

