Zeiten, die für die Erfüllung der Anwartschaft für das Arbeitslosengeld herangezogen wurden, können auch bei Beschäftigung in einem Saisonbetrieb für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht neuerlich berücksichtigt werden. Überdies kann eine nicht ausgeschöpfte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nicht für den Bezug von Weiterbildungsgeld genutzt werden (VwGH 13. 6. 2023, Ra 2021/08/0032).

