Pensionsabfindungen aus liechtensteinischen Pensionskassen werden, abhängig vom Statut der Kasse, im Todesfall der anspruchsberechtigten Person an zuvor genannte Begünstigte oder mangels dessen gemäß Status ausgezahlt. Das BFG (17. 1. 2023, RV/3100009/2023) hatte zu entscheiden, wie die Besteuerung in diesem Fall für einen in Österreich steuerpflichtigen Begünstigten vorzunehmen ist.

