Die Durchrechnung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht im Rahmen eines Gleitzeitmodells (§ 4b AZG) tätig sind, über mehr als drei Monate ohne eine kollektivvertragliche Grundlage, kann nicht zum Entfall des Mehrarbeitszuschlags (von 25 % nach § 19d Abs 3a AZG) führen. Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern (im Folgenden: KVSWP) sieht für die Normalarbeitszeit vor, dass ein Durchrechnungszeitraum von höchstens 52 Wochen vereinbart werden kann und die diesbezüglichen Regelungen auch für Teilzeitbeschäftigte anwendbar sind, wobei als zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunden nur jene Stunden bezahlt werden, die nach Ablauf des Durchrechnungszeitraums über das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Teilzeitstunden hinausgehen. Eine solche Regelung ist zulässig (§ 19d Abs 3f AZG) und wird damit der Zeitraum für einen Zeitausgleich ohne Zuschlag (bzw 1:1) von einer 3-Monats-Periode auf maximal 52 Wochen erweitert (OGH 29. 3. 2023, 8 ObA 8/22t).

