Auf diese Frage ließ sich der VwGH erst gar nicht ein. Er zitierte ein weiteres Mal die von der ständigen Rechtsprechung des VwGH entwickelte Abgrenzung des (freien) Dienstvertrags vom Werkvertrag. Wer sich zur laufenden Abhaltung von Kursen verpflichtet, nicht aber zur Erbringung eines individualisierten und konkretisierten Werks, arbeitet im Rahmen eines (freien) Dienstvertrags (VwGH 4. 10. 2022, Ra 2022/08/0130).

