Nach dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) ist der Teil des (bereits zur Gänze bezahlten) Urlaubszuschusses, der bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung ist beschränkt auf den Teil des Urlaubszuschusses, der dem noch nicht verbrauchten Teil des Urlaubs entspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der im letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses verbrauchte Urlaub im letzten Jahr entstanden ist (OGH 25. 1. 2023, 8 ObA 85/22s).

