Das Wochengeld soll einen Ersatz für den iZm der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes bieten. Grundsätzlich gebührt es in Höhe des durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Liegt jedoch bei Beginn des Beschäftigungsverbots eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung vor, dann gebührt das Wochengeld in Höhe eines fixen Betrags ungeachtet eines davor erzielten höheren Arbeitsverdienstes (OGH 18. 10. 2022, 10 ObS 119/22f).

