Voraussetzungen für eine Haftung des Geschäftsführers für Kommunalsteuern und die Wiener Dienstgeberabgabe sind: Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft, erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen, Stellung des Geschäftsführers als Vertreter, abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung sowie Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben.

