Eine Urlaubsvereinbarung ist grundsätzlich für beide Teile bindend. Der Arbeitgeber kann einseitig von einer Urlaubsvereinbarung nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zurücktreten. Aus der Abberufung einer Geschäftsführerin sowie der Aufforderung zur Übergabe von Geschäftsunterlagen kann ein Widerruf einer zuvor abgeschlossenen Urlaubsvereinbarung nicht abgeleitet werden (OGH 28. 9. 2022, 9 ObA 98/22k).

