Erklärt sich eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer einvernehmlichen Auflösung einverstanden, dass mit der Dienstfreistellung alle Freistellungsansprüche einschließlich Urlaub abgegolten sind, so ergibt sich daraus keine umfassende Bereinigungswirkung, die auch Entgeltdifferenzen erfasst, die bei der Auflösungsvereinbarung kein Thema waren (OGH 28. 9. 2022, 9 ObA 65/22g).

