Das für die Berechnung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Einkommen ist bis zur für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Diese Höchstbeitragsgrundlage ist aus der Summe der für das laufende Entgelt und die Sonderzahlungen maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage zu errechnen (VwGH 13. 9. 2022, Ra 2018/08/0197).

