Der Wunsch des Vaters, eine Elternteilzeit anzutreten, ist dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer und Ausmaß sowie Lage der Arbeitszeit schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekanntzugeben (wenn sie nicht unmittelbar nach dem Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter bzw entsprechend den Fällen des § 8b Abs 3 VKG angetreten wird). Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem VKG beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt (nicht aber vor der Geburt). Gibt der Arbeitnehmer lediglich allgemein bekannt, dass er Elternteilzeit antreten möchte, und erklärt er nichts bezüglich Beginn, Dauer und Lage sowie Ausmaß der gewünschten Teilzeit, so begründet dies (noch) nicht den Kündigungsschutz (OGH 31. 8. 2022, 9 ObA 92/22b).

