vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verzicht auf das Entlassungsrecht ist nur durch befugte Personen möglich

RechtsprechungSteuerrechtThomas RauchPV-Info 2023, 25 - 26 Heft 1 v. 10.1.2023

Nicht aus jeder Verzögerung kann auf einen Verzicht auf das Entlassungsrecht geschlossen werden. Ist bei der Schicht, bei der es zu einer Tätlichkeit gekommen ist, keine zur Entlassung befugte Person anwesend und lässt der Schichtleiter den Arbeitnehmer, der am nächsten Tag entlassen wurde, bis zum Ende der Schicht weiterarbeiten, so ist die Entlassung noch nicht als verspätet anzusehen. Auch die Äußerung des zu einer förmlichen Ermahnung nicht befugten stellvertretenden Abteilungsleiters, dass eine Tätlichkeit „gar nicht geht“, stellt keinen Verzicht auf das Entlassungsrecht dar (OGH 31. 8. 2022, 9 ObA 48/22g).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!