Nicht aus jeder Verzögerung kann auf einen Verzicht auf das Entlassungsrecht geschlossen werden. Ist bei der Schicht, bei der es zu einer Tätlichkeit gekommen ist, keine zur Entlassung befugte Person anwesend und lässt der Schichtleiter den Arbeitnehmer, der am nächsten Tag entlassen wurde, bis zum Ende der Schicht weiterarbeiten, so ist die Entlassung noch nicht als verspätet anzusehen. Auch die Äußerung des zu einer förmlichen Ermahnung nicht befugten stellvertretenden Abteilungsleiters, dass eine Tätlichkeit „gar nicht geht“, stellt keinen Verzicht auf das Entlassungsrecht dar (OGH 31. 8. 2022, 9 ObA 48/22g).

