Nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragbare Gutstunden sind grundsätzlich als Überstunden abzugelten. Eine Funktionszulage kann (wenn dies vereinbart wurde) für die Abgeltung nicht übertragbarer Gutstunden nur insoweit herangezogen werden, als sie der Höhe nach diese nicht übertragbaren Stunden abdeckt. Nicht übertragbare, mit der Funktionszulage auch nicht gedeckte Stunden können nicht als abgegolten gelten. Eine solche Kappungsklausel ist rechtsunwirksam (OGH 31. 8. 2022, 9 ObA 1/22w).

