Unterliegt eine Fitnesstrainerin keinerlei Kontrollen und Ordnungsvorschriften, liegt keine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit vor. Fehlt es aber sowohl an einer einschlägigen Gewerbeberechtigung als auch an wesentlichen eigenen Betriebsmitteln, ist von einem freien Dienstvertrag auszugehen und nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit (VwGH 30. 8. 2022, Ra 2022/08/0115).

