Der OGH hatte sich jüngst in gleich zwei Entscheidungen mit den Auswirkungen der Elternteilzeit auf die Vergütung bei All-in-Vereinbarungen zu befassen. Im Zentrum beider Entscheidungen stand jeweils die Frage, ob während der Elternteilzeit eine Kürzung eines All-in-Entgelts um den auf Mehr- und Überstunden anfallenden Teil der Vergütung vorgenommen werden kann. Der OGH musste in diesem Zusammenhang beurteilen, ob die Entscheidung vom 24. 6. 2015, 9 ObA 30/15z, bei der der OGH die Frage behandelte, ob Elternteilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf Überstundenpauschale zusteht, auch auf (unechte) All-in-Vereinbarungen zur Anwendung kommt. Diese Fragen waren in der Praxis schon lange strittig. Der OGH entschied zunächst am 28. 9. 2022, 9 ObA 83/22d, dass die Kürzung des Entgelts um den über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlten Teil rechtmäßig war. Da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet war, Mehr- und Überstunden zu leisten, wäre das von den Parteien dem Arbeitsvertrag zugrunde gelegte Synallagma zwischen Arbeitsleistung und Entgelt erheblich gestört, wenn der Arbeitgeber dennoch die vereinbarte Überstundenabgeltung im Rahmen einer All-in-Vereinbarung leisten müsste. In einer weiteren Entscheidung nur wenig später vom 24. 10. 2022, 8 ObA 22/22a, erstreckte der OGH diese Rechtsprechung auf Fälle, in denen nur die im Durchschnitt erwartete Leistung von Mehr- und Überstunden vertraglich festgehalten wurde, und billigte die Kürzung des Entgelts um das hierauf entfallende kollektivvertragliche Mindestentgelt.

