Bei Bestehen eines Anspruches auf Pension gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Handelt es sich dabei um einen Anspruch auf Korridorpension, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine (zeitlich befristete) Ausnahme von diesem Grundsatz. Ein Pensionsbezug schließt den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aber jedenfalls aus (VwGH 17. 8. 2023, Ra 2023/08/0064).

