Ein Funktionär eines Vereins übernahm die Kosten einer finanzstrafrechtlichen Selbstanzeige und Beratungskosten einer daraus resultierenden Prüfung des Vereins. Diese Kosten wurden bei der persönlichen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Der VwGH (28. 6. 2023, Ro 2023/13/0002) hatte zu beurteilen, ob die Ausgaben steuerlich wirksam zu berücksichtigen sind.

