Eine der Voraussetzungen für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist die durchgehende sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 182 Tagen vor der Geburt. Fällt in diesen Zeitraum eine Pflegekarenz, liegt weder eine Erwerbstätigkeit noch eine gleichgestellte Zeit im Sinne eines Beschäftigungsverbots oder einer Karenz nach MSchG vor (OGH 21. 3. 2023, 10 ObS 22/23t).

