Nach § 4 Abs 5 UrlG verjährt der Urlaub nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der EuGH hat hierzu entschieden (EuGH 22. 9. 2022, LB, C-120/21), dass Art 7 Arbeitszeit-RL 2003/88/EG und Art 31 Abs 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach welcher der Urlaubsanspruch nach Ablauf von drei Jahren verjährt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor nicht zum Verbrauch aufgefordert und über die drohende Verjährung informiert hat (siehe Rauch, Urlaubsverfall nur nach Aufklärung durch den Arbeitgeber, PV-Info 4/2023, Seite 16 ff). Da Art 7 Abs 2 Arbeitszeit-RL lediglich einen Jahresurlaub von vier Wochen vorsieht, bleibt die österreichische Verjährungsbestimmung (§ 4 Abs 5 UrlG) für den darüber hinausgehenden Urlaub (fünfte und allenfalls sechste jährliche Urlaubswoche nach § 2 Abs 1 UrlG) weiter anwendbar (OGH 27. 6. 2023, 8 ObA 23/23z).

