Endet das Dienstverhältnis und sind Minusstunden offen, verlangen Dienstgeber häufig die Rückzahlung des für diese Stunden geleisteten Entgelts, oder sie bringen die Minusstunden von den Beendigungsansprüchen in Abzug. Ob diese Praxis tatsächlich zulässig ist oder nicht, hängt von mehreren Kriterien ab. Dieser Beitrag analysiert, wann der Minusstundenabzug arbeitsrechtlich zulässig erscheint sowie wie die abgabenrechtliche Behandlung eines rückgezahlten Bruttobetrags von der Personalverrechnung abgewickelt werden soll, und widmet sich weiteren für die Praxis interessanten Fragestellungen.

