In seiner Entscheidung vom 28. 6. 2023, 6 ObA 1/22y, beschäftigte sich der OGH mit der Frage, ob der Zugriff des Arbeitgebers auf das betrieblich genutzte E‑Mail-Konto einer Assistentin der Geschäftsführung rechtmäßig erfolgte. Der OGH hatte dabei einerseits zu beurteilen, ob dem Arbeitgeber ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Durchsicht der E-Mails zukommt, und andererseits, ob es sich bei der Einsicht in den E-Mail-Account um eine zustimmungspflichtige Kontrollmaßnahme handelt. Weiters hatte der OGH zu beurteilen, ob ein Ersatz des immateriellen Schadens durch die behauptete Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz zusteht. Der OGH entschied, dass die Einsicht in den E-Mail-Account zwecks Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebs notwendig war, dass keine Zustimmung der betroffenen Personen erforderlich war, und dass kein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz besteht.

