Der VfGH hat entschieden, dass die Bestimmungen zu den Arbeitskräfteüberlassern im BSchEG nicht verfassungskonform sind, und hat sie daher mit Wirksamkeit vom 30. 11. 2024 aufgehoben (BGBl I 2023/67). Der Gesetzgeber hat also noch rund ein Jahr Zeit für eine allfällige Neuregelung.
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

