Die Verwaltungen erkennen nach und nach, dass COVID-19-Homeoffice zu dauerhaftem Homeoffice geworden ist, und beginnen, Erleichterungen bei den abgabenrechtlichen Regelungen dafür vorzusehen. Den Anfang hat eine von der Europäischen Kommission initiierte multilaterale Regelungsmöglichkeit in der Sozialversicherung gemacht, die es ermöglicht, die Sozialversicherungszuständigkeit im Arbeitgeberstaat trotz eines höheren Anteils an Homeoffice-Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat aufrechtzuerhalten (siehe Kunesch, Sozialversicherungszuständigkeit bei grenzüberschreitender Homeoffice-Tätigkeit in der EU, im EWR und in der Schweiz – neue Ausnahmebestimmung für Arbeitnehmer ab 1. 7. 2023, PV-Info 7/2023, Seite 1 ff; Kunesch, Aktuelles aus der Personalverrechnung, PV-Info 8/2023, Seite 1 f). Die Ratifizierung von ca einem Drittel der Mitgliedstaaten ist allerdings nach wie vor ausständig. Die Finanzverwaltungen Österreichs und Deutschlands traten bereits im Jahr 2022 in Verhandlungen über eine Änderung des DBA ein, die im April 2023 abgeschlossen und mit Unterzeichnung des Protokolls am 21. 8. 2023 besiegelt wurden. Im Folgenden erläutern wir die Auswirkungen auf grenzüberschreitende Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und die Konsequenzen für die Personalverrechnung.

