Ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtsunwirksam, so ergibt sich daraus ein Anspruch auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Fortsetzungsanspruch kann aber nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern ist – im Sinne der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses der Vertragsparteien – ohne unnötigen Aufschub zu erheben (Aufgriffsobliegenheit). Während eines Verfahrens auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses ist es zulässig, dass der Arbeitgeber eine Eventualkündigung ausspricht. Falls die erste Kündigung rechtsunwirksam ist, besteht ein Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers, ob das Arbeitsverhältnis zum Endtermin der Eventualkündigung aufgelöst ist. Soll demnach auch die Unwirksamkeit der Eventualkündigung geltend gemacht werden, so gilt ebenfalls die Aufgriffsobliegenheit (OGH 24. 3. 2022, 9 ObA 28/22s).

