Nach § 25 Abs 3 BUAG hat die BUAK – sofern der Zuschlagsschuldner seinen Sitz im Inland hat – Zuschlagsschulden mit Rückstandsausweis zu betreiben. Das dient nicht nur der Beschleunigung des Verfahrens, sondern vermeidet vor allem das unnötige Entstehen von Verfahrenskosten. Allerdings muss dem Zuschlagsschuldner ein Rechtsschutz geboten werden, wobei der Gesetzgeber diesen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens gewährt. In einer neuen Entscheidung hat der VwGH dazu festgehalten, dass in einem solchen Verfahren hinsichtlich des Bestands der Zuschlagsforderung auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen ist (VwGH 27. 4. 2022, Ra 2020/08/0156).

