In seinem Urteil vom 19. 5. 2022, 9 ObA 29/22p, entschied der OGH, dass während Corona-Kurzarbeit geleistete Überstunden unabhängig von der Nettoersatzrate nach den gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Vorgaben zu entlohnen sind. Diese Entscheidung behandelt die Entlohnung von Überstunden iZm den Corona-Kurzarbeitsregelungen während der COVID-19-Pandemie. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass mehr als laut Kurzarbeitsvereinbarung geleistete Stunden nicht zwingend (proportional) mehr Entgelt bedeuten. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es aber nicht um die Entlohnung der Normalarbeitszeit, sondern um Überstunden außerhalb der Normalarbeitszeit. Zu diesen entschied der OGH, dass diese auch neben der pauschalen Nettoersatzrate zusätzlich zum Grundlohn zu entlohnen sind. Solche Überstunden sind also nicht durch Zahlung des für die Normalarbeitszeit vereinbarten Entgelts abgedeckt.

