Die Entscheidungen des VwGH zum Thema Werkvertrag sind zahlreich. Die Definition bleibt immer gleich. Das Interesse beim Werkvertrag ist immer auf das Endprodukt gerichtet. Der Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Die Übernahme von Betreuungsvisiten erfüllt diese Voraussetzungen nicht, es liegen in diesem Fall Dienstleistungen vor (VwGH 11. 3. 2022, Ra 2020/08/0151).

