Nach der Ansicht des BFG unterliegen Abfertigungen auch dann der begünstigten Besteuerung des § 67 Abs 3 EStG, wenn diese auf Basis einer italienischen kollektivvertraglichen Regelung gezahlt werden. Eine Einschränkung der Bestimmung auf lediglich dem österreichischen Gesetz oder einem österreichischen Kollektivvertrag entsprechende Zahlungen würde gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen (BFG 31. 1. 2022, RV/3100703/2018).

