Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten iZm dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld wird überprüft, welches Sozialsystem welchen EU-/EWR-Staats vorrangig zur Anwendung kommt. Für beide Modelle des Kinderbetreuungsgeldes gilt, dass im Falle eines anderen EU-/EWR-Wohnstaats ein sogenanntes nationales Gleichstellungserfordernis erfüllt werden muss. Dieses Gleichstellungserfordernis ist erfüllt, wenn eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige ununterbrochene Erwerbstätigkeit in der Dauer von mindestens 182 Tagen vor der Schutzfrist der Mutter (bzw Geburt bei Vätern) sowie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses spätestens nach der gesetzlichen Karenzdauer (vollendetes zweites Lebensjahr des Kindes) vorliegt. Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden Zeiten der Unterbrechung zum Zwecke der Kindererziehung gleichgestellt. Allerdings darf diese Gleichstellungskette nicht unterbrochen werden, sonst endet die österreichische Leistungszuständigkeit (OGH 25. 1. 2022, 10 ObS 36/21y).

