Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebührt dem Arbeitnehmer, der vor dem 1. 1. 2003 eingetreten ist (und keinen Vollübertritt in die Abfertigung neu vorgenommen hat), die Abfertigung alt. Es kommt dabei nicht darauf an, von wem letztlich die Initiative zur Auflösung des Arbeitsvertrags ausgegangen ist (OGH 28. 8. 1991, 9 ObA 129/91). Der Arbeitnehmer hat nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Hat der beklagte Arbeitgeber den Willen des klagenden Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzulösen, erkannt und diesem zugestimmt, so hat der beklagte Arbeitgeber eine abfertigungsschädliche Arbeitnehmerkündigung zu beweisen, um den Entfall des Abfertigungsanspruchs zu bewirken, und dies unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis als einvernehmlich aufgelöst anzusehen ist (OGH 25. 1. 2022, 8 ObA 89/21b).

