Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei Pizzazustellern nicht jeder einzelne Zusteller gesondert einer Überprüfung unterzogen werden muss, zeigt genauso wenig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf wie die Tatsache, dass Sozialversicherungsbeiträge für beim Rechtsvorgänger beschäftigte Dienstnehmer dem Rechtsnachfolger vorgeschrieben werden oder bei einem Kranfahrer eine Gewerbeberechtigung vorliegt (VwGH 24. 2. 2022, Ra 2020/08/0138; 25. 2. 2022, Ra 2022/08/0019).

