Wird Wohnraum mehreren Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt, so kommt es für die Frage, ob der Sachbezug aus der Überlassung von arbeitsplatznahem Wohnraum jeweils steuerfrei ist, auf die den einzelnen Arbeitnehmern jeweils eingeräumte Nutzungsmöglichkeit an: Die Wohnraumfläche, die einem Arbeitnehmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, ist auch nur alleine bei diesem Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Wohnraumflächen, die mehreren Arbeitnehmern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden, sind jedem der betreffenden Arbeitnehmer zur Gänze zuzurechnen (VwGH 14. 12. 2021, Ra 2017/08/0039).

