Bei Veränderungen des Ausmaßes der Arbeitszeit während des Kalenderjahres sind Sonderzahlungen im Wege der Mischberechnung zu aliquotieren, wenn der Kollektivvertrag keine abweichende Bestimmung enthält. Sieht der Kollektivvertrag überhaupt keine Regelung zur Mischberechnung bei unterjährigem Wechsel des Arbeitszeitausmaßes vor, so ist die Anwendung der Mischberechnung zur Herstellung eines gerechten Ausgleichs der sozialen und wirtschaftlichen Interessen geboten (OGH 28. 9. 2021, 9 ObA 64/21h).

