Schon der Wortsinn des Begriffs „Ersatzruhe“ (§ 6 Abs 1 ARG) besagt, dass statt einer sonst zu einem bestimmten Zeitpunkt gebührenden Ruhezeit eine andere Ruhezeit ersatzweise zu gewähren ist, weil während der sonst üblichen Ruhezeit gearbeitet wird. Die Ersatzruhezeit führt zu einem Entfall anderer Dienstzeiten, die sonst zu leisten wären. Da die Ersatzruhe aber nur einen Ersatz bzw Ausgleich für eine außertourliche Arbeit während einer Ruhephase darstellt, kann sie keine Verkürzung der Gesamtarbeitszeit in einem Turnus bewirken (OGH 28. 9. 2021, 9 ObA 73/21g).

